Wissenswertes für Vereine

Fast die Hälfte aller Bürger in Baden-Württemberg ist ehrenamtlich oder bürgerschaftlich engagiert. Das ist mehr als in jedem anderen Bundesland. Die Betätigungsfelder reichen vom Sport bis zur Kultur, vom Brauchtum bis zum Umweltschutz.

Alle gemeinnützigen Organisationen, darunter viele Vereine, haben die Möglichkeit, ihre gewählten Ehrenamtsträger wie zum Beispiel Vereinsvorstände, Kassen- oder Sportwarte gegen die Folgen von Unfällen zu versichern. Diese Personenkreise können freiwillig bei der gesetzlichen Unfallversicherung Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) versichert werden.

Tipp: Vereine können ehrenamtlichen Mitarbeitern den „Engagementnachweis Baden-Württemberg“ ausstellen. Er dokumentiert die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse.

KuSG

Leistungen für Vereine

Das Vereinsregister ist öffentlich. Auch Nichtmitglieder können es einsehen und sich über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetragener Vereine (e.V.) informieren. Damit soll die Sicherheit im Rechtsverkehr erhöht werden.

Durch Einsicht in das Vereinsregister können Sie sich beispielsweise darüber informieren, wer als Vorstand einen Verein nach außen vertritt.

Hinweis: In das Vereinsregister werden auch der Name und der Sitz des Vereins und der Tag der Errichtung der Satzung eingetragen.

Voraussetzungen:

Sie möchten sich über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetragener Vereine (e.V.) informieren.

Zuständige Stelle:

für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat

Hinweis: Die Vereinsregister sind bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert.

Mit dem Engagementnachweis können Sie Ihre ehrenamtlich erworbenen Kompetenzen und Tätigkeiten dokumentieren lassen. Dies kann auch im Berufsleben von Vorteil sein.

Angaben:

  • Tätigkeitsbeschreibung (Arbeitsbereich, konkrete Arbeitsschwerpunkte, Besonderheiten des Engagements wie z.B. Leitungsaufgaben)
  • Fachwissen (z.B. kaufmännisches Wissen, handwerkliche, pädagogische oder psychologische Fähigkeiten)
  • Sozialkompetenzen (z.B. Team- und Kommunikationsfähigkeit, Kreativität)
  • Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen

Voraussetzungen:

Sie engagieren sich ehrenamtlich oder bürgerschaftlich in einemVerein, einem Verband oder oder einer Kommune.
Dabei ist es unerheblich, ob Ihr Engagement regelmäßig oder zeitlich befristet ist.

Zuständige Stelle:

  • für die Vergabe der Log-in-Daten zur Ausstellung des Engagementnachweises: das Sozialministerium

Üben Sie eine nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich aus, die nicht die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllt, sind die Einnahmen bis zu einer Höhe von 840 Euro im Jahr steuerfrei (Ehrenamtspauschale).

Begünstigte Tätigkeiten:

  • Vorstand, Kassierer
  • Schiedsrichter im Amateurbereich
  • Platz- oder Gerätewart
  • Bürokraft
  • Reinigungskraft

Nicht begünstigt sind:

  • Amateursportler
  • Helfer beim Vereinsfest
  • Helfer Altmaterialsammlung

Voraussetzungen:

Sie üben eine der oben genannten begünstigten Nebentätigkeiten im Dienst oder im Auftrag

  • einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
  • eines steuerbegünstigten Vereins

zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke aus.

Bei steuerbegünstigten Vereinen ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke dient. Dementsprechend wird die Steuerbefreiung auch gewährt, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeübt wird.

Für eine Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht.

Eine nebenberufliche Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.

Inanspruchnahme von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale:

Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale können Sie nur nebeneinander in Anspruch nehmen, wenn es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Diese Tätigkeiten müssen

  • nebenberuflich ausgeübt werden,
  • voneinander trennbar sein,
  • gesondert vergütet werden,
  • eindeutig geregelt sein und
  • tatsächlich durchgeführt werden.

Zuständige Stelle:

Das für Sie zuständige Finanzamt

Einnahmen aus bestimmten Nebentätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich sind bis zu einer Höhe von insgesamt 2.400 Euro, ab 2021 3.000 Euro im Jahr steuerfrei.

Diese sogenannte Übungsleiterpauschale können Sie geltend machen für:

  • nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit
  • nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten
  • die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Die Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung.

Voraussetzungen:

Sie üben eine der oben genannten begünstigten Nebentätigkeiten im Dienst oder im Auftrag

  • einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
  • eines steuerbegünstigten Vereins

zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke aus.

Bei steuerbegünstigten Vereinen ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit ebenfalls der Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke dient. Dementsprechend wird die Steuerbefreiung auch gewährt, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeübt wird.

Für eine Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht.

Hinweis: Eine nebenberufliche Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.

Inanspruchnahme von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale

Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale können Sie nur nebeneinander in Anspruch nehmen, wenn es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Diese Tätigkeiten müssen

  • nebenberuflich ausgeübt werden,
  • voneinander trennbar sein,
  • gesondert vergütet werden,
  • eindeutig geregelt sein und
  • tatsächlich durchgeführt werden.

Zuständige Stelle:

das für Sie zuständige Finanzamt

Vereine müssen Körperschaftsteuer zahlen.

Bei gemeinnützigen Vereinen gilt dies nur für die Einkünfte aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.
Lassen Sie daher beim Finanzamt prüfen, ob Ihr Verein als gemeinnützig eingestuft werden kann.

Gemeinnützige Vereine, deren Einnahmen aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu gering sind, überprüft das Finanzamt in der Regel alle drei Jahre. Eine jährliche Körperschaftsteuererklärung für den Verein müssen Sie in diesen Fällen nicht abgeben. Sie erhalten stattdessen zur gegebenen Zeit ein Aufforderungsschreiben zur Abgabe der notwendigen Erklärungen.

Voraussetzungen:

Sie müssen mindestens einen Satzungsentwurf vorlegen.

Zuständige Stelle:

das Finanzamt, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat

Verfahrensablauf:

Stimmen Sie den Satzungsentwurf bereits vor der Gründungsversammlung mit dem zuständigen Finanzamt ab und klären Sie die Frage der Gemeinnützigkeit. So können Sie, wenn notwendig, noch Änderungen in der Satzung vornehmen.

Hinweis: Gleichzeitig sollten Sie den Satzungsentwurf auch beim Vereinsregistergericht des Amtsgerichts vorlegen, um die Frage der formellen Satzungsmäßigkeit zu klären.

Nach der Gründungsversammlung können Sie die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragen. Es stellt Ihnen nach Prüfung der Satzung einen Bescheid über die „Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen“ aus.

Diese Feststellung gilt so lange bis sie vom Finanzamt aufgehoben wird. Sie brauchen sie für

  • eine kostenfreie beziehungsweise verbilligte Eintragung in das Vereinsregister und
  • die Frage der steuerlichen Begünstigung von Spenden.

Hinweis: Über eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit kann das Finanzamt in Form eines Steuerbescheids oder eines Freistellungsbescheids entscheiden. Dies ist nur nachträglich für den einzelnen Steuerabschnitt (Kalenderjahr) möglich.

Fristen:

keine

Erforderliche Unterlagen:

  • Satzung (von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben)
  • Gründungsprotokoll
  • Mitgliederliste

Kosten:

keine

Körperschaftsteuer erhebt das Finanzamt auf das Einkommen von juristischen Personen.

Was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Körperschaftsteuer- und dem Einkommensteuergesetz.

Höhe:

15 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen eines Kalenderjahres.
Auf die so ermittelte Steuerschuld zusätzlich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag.

Die Körperschaftsteuer ist eine Gemeinschaftssteuer. Die Einnahmen fließen dem Bund und den Ländern gemeinsam zu.

Voraussetzungen:

Wenn sich die Geschäftsleitung oder der Sitz im Inland befindet, sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig:

  • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG),
  • Genossenschaften,
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts (z.B. Vereine, Stiftungen)
  • nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts und
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
    (z.B. Wirtschaftsbetriebe der Gemeinden)

Steuerpflichtig sind sämtliche Einkünfte.

Beschränkt steuerpflichtig sind Gesellschaften, die inländische Einkünfte haben, aber im Inland weder eine Geschäftsleitung noch einen Sitz. Steuerpflichtig sind nur die inländischen Einkünfte.

Geschäftsleitung ist der Ort, an dem die maßgeblichen Unternehmensentscheidungen getroffen werden. Den Sitz des Unternehmens legen die Gesellschafter und Gesellschafterinnen im Gesellschaftsvertrag fest. Er wird im Handelsregister eingetragen.

Hinweis: Gemeinnützige Vereine müssen nur für Einkünfte aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Körperschaftsteuer zahlen, sofern sie über 5.000 Euro liegen.

Zuständige Stelle:

das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet

Wird ein Verein aufgelöst, so folgt regelmäßig die Liquidation. In der Liquidation wird der Verein abgewickelt. Falls erforderlich, werden

  • die laufenden Geschäfte beendet,
  • offene Forderungen eingetrieben,
  • das Vereinsvermögen verwertet,
  • die Schulden des Vereins ausgeglichen und
  • ein etwaiger Überschuss an die Berechtigten ausgezahlt.

Eine Liquidation findet nicht statt, wenn

  • das Vereinsvermögen aufgrund Satzung oder Gesetz an den Staat fällt oder
  • über das Vereinsvermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

In den meisten Fällen kümmert sich der Vereinsvorstand um die Liquidation. Die Mitgliederversammlung kann für diese Aufgabe stattdessen besondere Liquidatoren bestellen, die nicht zwingend dem Verein angehören müssen. Enthält die Satzung Ihres Vereins bestimmte Regelungen für die Bestellung von Liquidatoren, etwa über deren Qualifikation oder das Erfordernis der Vereinszugehörigkeit, so müssen sie beachtet werden. Die Liquidatoren müssen in das Vereinsregister eingetragen werden. Sie sind mit Vertretungsmacht ausgestattet. Den Umfang der Vertretungsmacht muss der Vorstand dem Amtsgericht bei der Anmeldung mitteilen.

Voraussetzungen:

Der Antrag wird von Mitgliedern des Vorstands gestellt, die den Verein vertreten dürfen. Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister.

Die Unterschriften der Personen, die die Liquidatoren anmelden, müssen beglaubigt sein. Unterschriften beglaubigen darf

  • ein Notar oder eine Notarin oder
  • ein Ratschreiber oder eine Ratschreiberin. Dies ist eine bestimmte Person der Gemeindeverwaltung, die für diese Funktion besonders bestellt wurde oder bei einer Gemeinde, die eine Grundbucheinsichtsstelle hat, deren Aufgaben erledigt. Sie darf die Unterschriften öffentlich beglaubigen.

Ergeben sich später Änderungen (zum Beispiel bei den zu Liquidatoren bestellten Personen oder deren Vertretungsmacht), müssen die Liquidatoren diese selbst mitteilen. Sie müssen diese Mitteilung vorher beglaubigen lassen.

Zuständige Stelle:

für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht (Registergericht), in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat

Hinweis: Die Führung des Vereinsregisters ist bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert.

Bezugsort:

Geben Sie in der Ortswahl den Standort des Vereins an. So können Sie prüfen, welches Gericht in Ihrem Fall zuständig ist.

Verfahrensablauf:

Der Vereinsvorstand muss die Liquidatoren beim Registergericht anmelden. Dies kann er in öffentlich beglaubigter Form schriftlich oder elektronisch tun.
Die zuständige Stelle trägt die Liquidatoren ins Vereinsregister ein.

Erforderliche Unterlagen:

Anmeldung der Liquidatoren:

  • öffentlich beglaubigte Erklärung der anmeldenden Vorstandsmitglieder
  • Bei Bestellung durch die Mitgliederversammlung: Abschrift des Bestellungsbeschlusses der Mitgliederversammlung

Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht:

  • beglaubigte Erklärung der anmeldenden Liquidatoren

Kosten:

Keine, wenn der Verein gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient und Sie dies durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweisen können.

Für die Beglaubigung können Ihnen Kosten entstehen.

In bestimmten Fällen muss der Vorstand die Auflösung anmelden. Dies gilt vor allem für die Auflösung des Vereins durch einen mit der notwendigen Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung. Grund dafür kann beispielsweise sein, dass es zu wenige Mitglieder gibt und daher der Zweck des Vereins nicht mehr verwirklicht werden kann.

Wird Ihr Verein aufgelöst, muss das die zuständige Stelle in das Vereinsregister eintragen.

Hinweis: Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet, bedeutet das auch die Vereinsauflösung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird automatisch ins Register eingetragen.

Auf die Auflösung folgt oft die Liquidation des Vereins.

Voraussetzungen:

  • Die Auflösung wird von Personen angemeldet, die den Verein vertreten dürfen. Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister. Die Mitgliederversammlung kann für die Auflösung auch besondere Liquidatoren bestellen, die nicht zwingend dem Verein angehören müssen, ihn aber vertreten dürfen.
  • Die Unterschriften der Personen, die die Auflösung anmelden, müssen beglaubigt sein. Unterschriften beglaubigen darf
    • ein Notar oder eine Notarin oder
    • ein Ratschreiber oder eine Ratschreiberin
      Dies ist eine bestimmte Person der Gemeindeverwaltung, die für diese Funktion besonders bestellt wurde oder bei einer Gemeinde, die eine Grundbucheinsichtsstelle hat, deren Aufgaben erledigt. Sie darf die Unterschriften öffentlich beglaubigen.

Zuständige Stelle:

für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat

Hinweis: Die Vereinsregister sind bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert.

Bezugsort:

Geben Sie in der Ortswahl den Standort des Vereins an. So können Sie prüfen, welches Gericht in Ihrem Fall zuständig ist.

Verfahrensablauf:

Sie müssen die Auflösung des Vereins beim Registergericht anmelden. Sie können das in öffentlich beglaubigter Form schriftlich oder elektronisch tun.

Erforderliche Unterlagen:

  • Kopie des Auflösungsbeschlusses
  • bei durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren: Kopie des Bestellungsbeschlusses
  • bei von den gesetzlichen Regelungen abweichender Vertretungsmacht der Liquidatoren: Kopie der Urkunde, die diese Vertretungsmacht regelt

Kosten:

Keine, wenn der Verein gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient und Sie dies durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweisen können.

Für die Beglaubigung der Unterschriften können Kosten anfallen.

Wenn Sie einen Verein gründen, ist dieser ohne Eintragung in das Vereinsregister nicht rechtsfähig.

Dies hat für die im Namen des Vereins handelnden Personen Folgen. Ist der Verein nicht rechtsfähig, haften aus Rechtsgeschäften, die im Namen des nicht rechtsfähigen Vereins mit einer anderen Person abgeschlossen werden, die Handelnden persönlich.

Rechtsfähig wird der Verein erst, wenn Sie ihn in das Vereinsregister eintragen lassen. Für Schulden haftet dann nur der Verein mit seinem Vermögen.

Aufgabe des Registers ist es, wichtige Tatsachen und rechtliche Verhältnisse des Vereins Außenstehenden transparent zu machen, zum Beispiel die Einzelheiten der Vertretungsberechtigung des Vorstandes

Voraussetzungen:

  • Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
  • Der Antrag wird von Mitgliedern des Vorstands gestellt, die den Verein vertreten dürfen.
    Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
    Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister.
  • Die Unterschriften der Vorstandsmitglieder, die den Verein anmelden, müssen öffentlich beglaubigt sein. Unterschriften beglaubigen darf
    • ein Notar oder eine Notarin oder
    • ein Ratschreiber oder eine Ratschreiberin
      Dies ist eine bestimmte Person der Gemeindeverwaltung, die für diese Funktion besonders bestellt wurde oder bei einer Gemeinde, die eine Grundbucheinsichtsstelle hat, deren Aufgaben erledigt. Sie darf die Unterschriften öffentlich beglaubigen.

Zuständige Stelle:

für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat

Hinweis: Die Führung des Vereinsregisters ist bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert.

Bezugsort:

Geben Sie in der Ortswahl den Standort des Vereins an. So können Sie prüfen, welches Gericht in Ihrem Fall zuständig ist.

Verfahrensablauf:

Sie müssen die Eintragung ins Vereinsregister beim Registergericht beantragen. Stellen Sie Ihren Antrag in öffentlich beglaubigter Form schriftlich oder elektronisch.

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). Die Eintragung wird im Internet auf den Seiten des Handelsregisters bekannt gemacht.

Hinweis: Auch später müssen Sie bestimmte Vorgänge oder Tatsachen ins Vereinsregister eintragen lassen, beispielsweise wenn

  • sich die Vereinssatzung ändert oder
  • die Mitglieder andere Personen in den Vorstand gewählt haben.

Erforderliche Unterlagen:

  • Kopie der Vereinssatzung
  • Kopie der Bestellungsurkunden des Vorstands

Hinweis: Je nach dem Inhalt der Satzung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Nehmen Sie rechtzeitig mit der zuständigen Stelle Kontakt auf, um folgende Punkte zu klären:

  • den Entwurf der Satzung
  • das Verfahren im Zusammenhang mit der Eintragung

Kosten:

  • Ersteintragung: EUR 75,00
  • Folgende Eintragungen: EUR 50,00
    Sie müssen diesen Betrag für mehrere Eintragungen nur einmal bezahlen, wenn die Anträge dafür
    • am selben Tag bei der zuständigen Stelle eingehen und
    • denselben Verein betreffen.

Für die Beglaubigung entstehen weitere Kosten.

Hinweis: Vereine müssen nicht in vollem Umfang die Kosten zahlen, wenn sie gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen. Das müssen Sie mit einem Bescheid des zuständigen Finanzamtes nachweisen.

Weitere Informationen zu Ihrem Einzelfall erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

KuSG

Gründung eines Vereins

Manches lässt sich nur erreichen, wenn sich mehrere mit dem gleichen Ziel zusammentun. Ein Verein bietet beispielsweise die Möglichkeit, gemeinsame Interessen zu pflegen oder vereint mit anderen einem guten Zweck zum Erfolg zu verhelfen.

Die Vereinigungsfreiheit, also das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden, ist durch die Verfassung geschützt (Artikel 9 Absatz 1 Grundgesetz).

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zum privaten Vereinsrecht enthält, unterscheidet zwischen zwei Arten von Vereinen:

  • nicht wirtschaftlicher Verein (auch als „Idealverein“ bezeichnet)
  • wirtschaftlicher Verein

Idealverein und wirtschaftlicher Verein unterscheiden sich nach ihrem Vereinszweck. Der Zweck des wirtschaftlichen Vereins ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, der des Idealvereins nicht.

Hinweis: Die Abgrenzungen zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein können je nach Einzelfall schwierig sein. Die Übergänge zwischen beiden Vereinsformen sind fließend. So gehören beispielsweise zu den wirtschaftlichen Vereinen nicht nur Vereine, die als Haupttätigkeit ein Unternehmen betreiben oder wie ein Unternehmer am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, sondern auch Vereine, die ausschließlich darauf angelegt sind, ihren Mitgliedern dauerhaft und planmäßig gegen ein Entgelt Waren oder Dienstleistungen zu verschaffen, außerdem Vereine mit dem Ziel einer genossenschaftlichen Kooperation zwischen Unternehmen.

Auf der anderen Seite ändert sich der Charakter eines Vereins als Idealverein nicht, wenn die wirtschaftliche Betätigung dem ideellen Zweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung ist. Idealvereine genießen daher ein Nebenzweckprivileg, wenn sie sich zugleich wirtschaftlich betätigen (zum Beispiel ein Sportverein mit angeschlossenem Restaurantbetrieb). Wenn ein Verein steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt ist, ist er nicht zwingend zugleich als Idealverein anzusehen. Dieser Umstand hat aber Indizwirkung.

Der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch einen wirtschaftlichen Verein kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Daher sind rechtsfähige wirtschaftliche Vereine selten.

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Voraussetzungen zur Vereinsgründung

Im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht jeder Zusammenschluss mehrerer Personen ein Verein. Den Verein macht aus, dass sich in ihm

  • mehrere Personen
  • für eine gewisse Dauer
  • zu einem gemeinsamen Zweck
  • unter einem gemeinsamen Namen verbinden,
  • der Verein durch einen Vorstand vertreten wird und
  • der Fortbestand des Vereins vom Wechsel der Mitglieder unabhängig sein soll.

Ohne Rücksicht darauf, ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll oder nicht, ist für jeden Verein vor allem zwingend vorgeschrieben,

  • dass der Verein einen Vorstand hat,
  • dieser Vorstand nicht vollständig von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen ist und
  • eine Minderheit der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen kann.

Hinweis: Die Gründung des Vereins setzt zudem die Vereinbarung einer Vereinssatzung zwischen den Gründern zwingend voraus.

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet den rechtsfähigen vom nicht rechtsfähigen Verein. Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann.  Die Unterscheidung zwischen rechtsfähigem und nichtrechtsfähigem Verein ist in erster Linie ein technischer: Der rechtsfähige Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat. Der nicht rechtsfähige Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.

Hinweis: Jeder Verein ist vor seiner Eintragung in das Vereinsregister ein nicht rechtsfähiger Verein.
Wer nach der Vereinbarung der Satzung, aber vor Eintragung des Vereins in das Vereinsregister für den Verein handelt, wird von der persönlichen Haftung frei, wenn der Verein in das Vereinsregister eingetragen wird.

Demgegenüber erlangen wirtschaftliche Vereine ihre Rechtsfähigkeit durch Verleihung. In Baden-Württemberg sind für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, in der Regel die Regierungspräsidien zuständig.

Verarbeitet ein Verein ganz oder teilweise automatisiert personenbezogene Daten, gilt die europäische Datenschutzgrundverordnung.

Personenbezogene Daten sind

  • die zur unmittelbaren Identifizierung einer Person erforderlichen Angaben wie Name, Anschrift und Geburtsdatum und
  • alle Informationen, die sich auf eine in sonstiger Weise identifizierte oder identifizierbare Person beziehen (Familienstand, Zahl der Kinder, Beruf, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Anschrift, Eigentums- oder Besitzverhältnisse, persönliche Interessen, Mitgliedschaft in Organisationen, Datum des Vereinsbeitritts, sportliche Leistungen, Platzierung bei einem Wettbewerb).

Sie können in Schrift, Bild oder Tonaufnahmen vorliegen.

Es ist egal, ob der Verein ins Vereinsregister eingetragen ist oder nicht.

Rechtsfähigkeit

Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Im Vereinswesen unterscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den rechtsfähigen vom nicht rechtsfähigen Verein.

Hinweis: Wie der rechtsfähige Verein ist auch der nicht rechtsfähige Verein rechtlich selbständig. Auch für ihn gelten im Wesentlichen die Vorschriften des BGB über den Verein.

Der Unterschied zwischen dem rechtsfähigen und dem nicht rechtsfähigen Verein ist in erster Linie ein technischer: Der rechtsfähige Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat. Der nicht rechtsfähige Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.

Hinweis: Die Gründung eines Vereins führt noch nicht zu seiner Rechtsfähigkeit. Der Verein ist nach der Gründung zunächst ein nicht rechtsfähiger Verein. Rechtsfähig wird der Verein erst durch die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts.

Demgegenüber erlangen wirtschaftliche Vereine ihre Rechtsfähigkeit durch Verleihung. In Baden-Württemberg sind für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, in der Regel die Regierungspräsidien zuständig. Der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch einen wirtschaftlichen Verein kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Daher sind rechtsfähige wirtschaftliche Vereine selten.

Ob der Verein rechtsfähig ist oder nicht, hat für den im Namen des Vereins Handelnden rechtliche Auswirkungen. Ist der Verein nicht rechtsfähig, haften aus Rechtsgeschäften, die im Namen des nicht rechtsfähigen Vereins mit einer anderen Person abgeschlossen werden, neben dem Verein auch die Handelnden persönlich.

Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob die Handelnden Vorstandsmitglieder oder ob sie überhaupt Vereinsmitglieder sind und ohne Rücksicht darauf, ob sie zur Vertretung des Vereins berechtigt waren. Diese Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches soll unter anderem dem Geschäftspartner eines nicht eingetragenen Vereins außer dem gesetzlich nicht gesicherten Vereinsvermögen das Privatvermögen des Handelnden zu Haftungszwecken zugänglich machen.

Hinweis: Die Haftung der handelnden Person besteht gegenüber einer Person, die Vereinsmitglied ist, nur, wenn das Vereinsmitglied mit dem Verein wie eine außenstehende Person in geschäftlichen Kontakt tritt, also mit der handelnden Person ein Geschäft ohne direkten Bezug zu seiner Mitgliedschaft und Stellung im Verein abschließt.

Jeder Verein muss sich eine Satzung geben. Welchen Inhalt die Satzung hat, ist Ihnen dabei weitgehend freigestellt. Sie müssen nur darauf achten, dass der Verein einen bestimmten Zweck verfolgt und einen Sitz hat.

Zwingend ist vor allem, dass

  • der Verein einen Vorstand hat,
  • dieser Vorstand nicht vollständig von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen ist und
  • eine Minderheit der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen kann.

Wie der Zweck lautet oder wo sich der Sitz befindet, entscheiden Sie ebenso frei wie ansonsten über die Organisation des Vereins. Sie können die Organisation nach Ihren Bedürfnissen gestalten und den Verein zum Beispiel mit einem Beirat, einem Aufsichtsrat, einem Kuratorium oder Ähnlichem ausstatten.

Damit Ihr Verein in das Vereinsregister eingetragen und damit zum rechtsfähigen Verein werden kann, muss er nicht nur sieben Mitglieder haben, sondern die Vereinssatzung muss

  • schriftlich in Deutsch abgefasst und
  • von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein,
  • die Angabe des Tages der Errichtung enthalten,
  • den Zweck,
  • den Namen und
  • den Sitz Ihres Vereins enthalten und
  • regeln, dass Ihr Verein im Vereinsregister eingetragen werden soll.

Hinweis: Der Name Ihres Vereins soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

Die Vereinssatzung soll zudem weitere Bestimmungen enthalten

  • über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
  • darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
  • über die Bildung des Vorstands,
  • über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist,
  • über die Form der Einberufung und
  • über die Beurkundung der Beschlüsse.

Hinweis: Jede Vereinssatzung sollte die Einmaligkeit der Bedürfnisse und Ziele des zu gründenden Vereins widerspiegeln. Deshalb sollten Sie für Ihren Verein die Satzung eines anderen Vereins oder eine Mustersatzung nicht unverändert übernehmen. Die Vereinssatzung sollte vielmehr auf Ihren Verein zugeschnitten und mit rechtskundiger Hilfe entwickelt werden.

Tipp: Satzungen anderer Vereine mit ähnlicher Zwecksetzung oder veröffentlichte Satzungsmuster sind unverbindliche Anregungen.

KuSG

Auflösung eines Vereins

Obwohl Vereine von ihren Mitgliedern rechtlich unabhängig sind und daher auch beim Austritt aller Mitglieder bestehen bleiben, kann und muss ein Verein nicht auf unbestimmte Zeit fortbestehen.

Auf der einen Seite kann die Dauer des Vereins auf eine bestimmte Zeit begrenzt sein. Auf der anderen Seite kann der Verein auch aufgrund bestimmter anderer Umstände aufgelöst werden.

Eine Auflösung kommt in Betracht, wenn

  • dies die Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festgelegten Mehrheit, ansonsten mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließt oder
  • das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet wird. Dies gilt dann, wenn die Vereinssatzung für diesen Fall nicht den Fortbestand des Vereins als nicht rechtsfähiger Verein vorsieht oder die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließt.

Wird der Verein anders als durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aufgelöst und fällt das Vereinsvermögen mit der Auflösung nicht an den Staat, findet eine Liquidation statt.

Die Liquidation wird in der Regel vom noch bestehenden Vorstand durchgeführt. Die Mitgliederversammlung kann aber auch andere Personen als Liquidatoren bestellen. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen (zum Beispiel Miet- und Arbeitsverträge zu kündigen), die Forderungen einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, damit die etwaigen Verbindlichkeiten des Vereins erfüllt werden können. Ein verbleibender Überschuss muss unter den Anfallberechtigten verteilt werden.

An wen das Vermögen bei Auflösung des Vereins fallen soll, wird meistens in der Satzung bestimmt. Wenn der Verein als gemeinnützig anerkannt werden will, muss die Förderung des gemeinnützigen Zwecks auch nach der Auflösung des Vereins gesichert sein. Die Auflösung des rechtsfähigen Vereins muss in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Abschluss der Liquidation erlischt der Verein und wird im Vereinsregister gelöscht.

KuSG

Mitgliedschaft in einem Verein

Als Mitglied in einem Verein haben Sie das Recht, aus diesem auszutreten.

Die Satzung kann eine schriftliche Austrittserklärung, nicht aber eine strengere Form oder eine Begründung verlangen. Den Austritt als solchen kann die Satzung nicht verhindern. Sie kann aber vorsehen, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahres oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist. Die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen. Mit dem Zugang Ihrer Austrittserklärung bei einem Vorstandsmitglied oder dem nach der Satzung sonst für den Empfang zuständigen Organ wird dieser wirksam.

Der Verein kann unter bestimmten Umständen ein Fehlverhalten seiner Mitglieder durch eine Vereinsstrafe missbilligen. Voraussetzung ist, dass die Satzung Bestimmungen darüber enthält,

  • welches vereinsschädigende Verhalten eine Vereinsstrafe auslösen soll,
  • welches Organ für die Verhängung der Vereinsstrafe zuständig ist und
  • welche Sanktionen verhängt werden können.

Hinweis: Das Verfahren, in dem die Vereinsstrafe verhängt werden soll, muss rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Dazu gehört vor allem, dass das Mitglied die Chance bekommt, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

Als stärkste Strafe kommt der dauerhafte Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein in Betracht. Die Überprüfung von Vereinsstrafen durch die ordentlichen Gerichte unterliegt bestimmten Besonderheiten.

Hinweis: Wird gegen Sie als Mitglied eines Vereins eine Vereinsstrafe verhängt, die Sie nicht hinnehmen möchten, sollten Sie so bald wie möglich rechtskundigen Rat einholen. Der Grund dafür ist, dass die Anfechtung solcher Maßnahmen durch die Satzung an bestimmte Fristen gebunden sein kann.

Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich wie Spenden steuerbegünstigt. Ausgenommen davon sind Mitgliedsbeiträge für Vereine, die Zwecke im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 21 bis 23 der Abgabenordnung (AO) verfolgen wie

  • Sport
  • Heimatpflege und Heimatkunde
  • Tier- und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum (einschließlich Fasching und Karneval), Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug, Hundesport

oder kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (zum Beispiel Musik-, Gesangs- oder Theaterspielvereine). Darüber hinaus sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt worden sind, nicht abziehbar, weil deren Zwecke die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ensprechend der vorgenannten Zwecke fördern.

Umlagen und Aufnahmegebühren werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt.

Durch den Eintritt in den Verein unterwirft sich das Mitglied den für den Verein geltenden Regelungen, vor allem der Satzung, und verpflichtet sich, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Beitragspflichten zu erfüllen. Gleichzeitig erwirbt es die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte.

Hinweis: In der Regel müssen beim Beitritt eines Minderjährigen zu einem bestehenden Verein seine gesetzlichen Vertreter zustimmen.

Eine besonders bedeutsame Pflicht des Mitglieds ist die Beitragspflicht. Der Verein wird nur in das Vereinsregister eingetragen, wenn die Vereinssatzung Bestimmungen darüber enthält, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind.

Hinweis: Es ist empfehlenswert, in die Satzung nur die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen aufzunehmen und die Bestimmung der Höhe der Beiträge einem Vereinsorgan zu überlassen. Genaue Angaben zur Beitragshöhe in der Satzung führen erfahrungsgemäß zu einem erhöhten Aufwand für den Verein, da jede Beitragsanpassung in das Vereinsregister neu einzutragen ist.

Die Beiträge können sowohl einmalig (zum Beispiel als Aufnahmegebühr) als auch wiederkehrend (zum Beispiel jährlich oder monatlich) eingezogen werden. In der Satzung kann auch vorgesehen sein, dass bei einmaligen Investitionen oder sonstigem besonderen finanziellen Bedarf Umlagen beschlossen werden können.

Auch die Rechte der Mitglieder sind häufig in der Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung (zum Beispiel in einer Benutzungsordnung) geregelt. Am häufigsten sind Rechte auf Benutzung (zum Beispiel von Sport- oder Reithallen, Geräten und Anlagen des Vereins), Teilnahme (zum Beispiel an Kursen, Exkursionen oder sonstigen Veranstaltungen) oder Inanspruchnahme von Leistungen (zum Beispiel Beratung in Miet- und Arbeitsrechtsangelegenheiten) anzutreffen.

Vereine sind zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf finanzielle Unterstützungen (Spenden, Mitgliedsbeiträge) angewiesen. Diese Zuwendungen (Spende, Mitgliedsbeitrag) sind oftmals von einer steuerlichen Berücksichtigung abhängig.

Damit die Verantwortlichen nicht für entgangene Steuern haften müssen oder der Verlust der Gemeinnützigkeit droht, sind zuvor einige Fragen zu klären:

  • Ist die Zuwendung als Spende steuerlich absetzbar?
  • Erkennt das Finanzamt die Mitgliedsbeiträge als steuermindernd an?
  • Wie und unter welchen Voraussetzungen kann der Verein Zuwendungsbestätigungen ausstellen?
  • Welche Pflichten sind einzuhalten, welche Fehler zu vermeiden?

Spendenbegünstigte Vereine

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sind grundsätzlich steuerbegünstigt, wenn der Empfänger

  • einen steuerbegünstigten Zweck verfolgt und
  • vom Finanzamt als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt wurde.

Die Voraussetzungen dafür sind in der Abgabenordnung bzw. im Körperschaftssteuergesetz geregelt.

Spenden

Geld- und Sachzuwendungen

Eine steuerbegünstigte Spende liegt nur vor, wenn die Aufwendungen freiwillig und unentgeltlich für steuerbegünstigte Zwecke geleistet werden, wenn also der/die Steuerpflichtige für seine/ihre Spende keine Gegenleistung bekommen hat.

Steuerbegünstigt kann jede Geld- oder Sachzuwendung sein. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen (sogenannte Aufwandsspende) steuerbegünstigt.

Unentgeltliche Nutzungen (z.B. kostenlose Überlassung von Räumen oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens) und Leistungen (z.B. ehrenamtliche Tätigkeit oder unentgeltliche Arbeitsleistung) zu Gunsten eines steuerbegünstigten Vereins können nicht wie eine Sachzuwendung behandelt werden, da dem/der Steuerpflichtigen insoweit kein finanzieller Aufwand entsteht.

Aufwandsspende

 Etwas anderes gilt nur bei einer Aufwandsspende: Das ist eine Spende, bei der die spendende Person einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hat und auf den Ersatz verzichtet.

Der Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen muss im Vorhinein ernsthaft eingeräumt worden sein (durch Vertrag oder Satzung). Darüber hinaus müsste der Verein auch tatsächlich für die Aufwendungen aufkommen können, würde die zuwendende Person nicht auf die Erstattung verzichten. Ansonsten ist ein Anspruch auf Erstattung nicht ernsthaft eingeräumt.

Der Anspruch muss einklagbar sein, der Verein darf ihn nicht unter der Bedingung einräumen, dass die zuwendende Person auf die Aufwandserstattung verzichtet.

Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich in Höhe des Anspruchs, auf den verzichtet wird, um eine Geldspende der/des Berechtigten.

Sachspenden

Als Sachspende kommen Wirtschaftsgüter aller Art in Betracht. Die Sachspende ist grundsätzlich auf den Verkehrs- oder Marktwert zum Zeitpunkt der Zuwendung zu beziffern (gemeiner Wert). Ermittelt werden kann dieser zum Beispiel durch ein Wertgutachten oder durch Abzug der Abschreibung vom einstigen Kaufpreis (laut ursprünglicher Rechnung).

Ist der gespendete Gegenstand unmittelbar vorher aus einem Betrieb entnommen worden, so bemisst sich die Sachspende nach dem Wert, der in der Buchführung der zuwendenden Person als Entnahmewert angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt. Die Entnahme kann bei der zuwendenden Person wahlweise mit dem Teilwert oder dem Buchwert bewertet werden.

Zweckbestimmung

Die Spenden müssen bestimmt sein für

  • die ideellen Aufgaben des Vereins,
  • das Vermögen, welches der Verein benötigt, um diese Aufgaben zu verfolgen oder
  • den Zweckbetrieb des Vereins.

Spenden für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nicht begünstigt.

Die Zuwendenden können Zuwendungen nur dann absetzen, wenn sie eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erhalten haben. 

Vereine, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, sind zum unmittelbaren Empfang abziehbarer Spenden berechtigt und dürfen selbst Zuwendungsbestätigungen erteilen.

Bei Zuwendungen von nicht mehr als 200 Euro bzw. 300 Euro (ab 01.01.2020) genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, beispielsweise Kontoauszug, PC-Ausdruck bei Online-Banking, wenn der Empfänger ein steuerbegünstigter Verein ist und der von ihm erstellte Empfangsbeleg im Aufdruck enthält:

  • den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird
  • Angaben über die Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer
  • Angaben, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt

Zuwendende müssen die Zuwendungsbestätigung bzw. den vereinfachten Zuwendungsnachweis (einschließlich Empfangsbeleg) nicht mehr mit der Steuererklärung vorlegen; das Finanzamt fordert diese bei Bedarf an. Die Nachweise müssen von den Zuwendenden bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufbewahrt werden, soweit das Finanzamt die Vorlage nicht schon vorher verlangt hat.

Höhe des Spendenabzugs:

Zuwendende können die Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu gewissen Grenzen abziehen. Der Abzug der Zuwendungen ist auf eine Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 0,4 Prozent der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter begrenzt. Spenden, die diese Höchstgrenzen überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können in den Folgejahren im Rahmen der Höchstgrenzen abgezogen werden.

KuSG

Organe eines Vereins

Die Angelegenheiten des Vereins werden, wenn sie nicht vom Vorstand des Vereins oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Die Mitgliederversammlung ist das Organ, durch das die Mitglieder Einfluss auf die Geschicke des Vereinslebens nehmen können.

Hinweis: Die Mitgliederversammlung kann zwar eine zentrale oder wesentliche Rolle bei der Lenkung des Vereins spielen, muss es aber nicht.
Praktisch alle Entscheidungen können laut Satzung dem Vorstand oder einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sein.
Nur das Recht einer Minderheit der Vereinsmitglieder, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, ist einer abweichenden Regelung entzogen.
Davon abgesehen hat der Vorstand die Mitgliederversammlung in den durch die Satzung bestimmten Fällen und dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

Für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Regeln vor, die aber durch die Vereinssatzung abgeändert werden können.
Eine durchdachte und auf den Einzelfall abgestimmte Formulierung lohnt sich.

Sie sollte sich vor allem damit befassen,

  • in welchen Abständen eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist,
  • wer dazu einlädt,
  • ob die Tagesordnung bei der Einladung mitzuteilen ist,
  • an welchem Ort die Mitgliederversammlung stattfindet,
  • ob die Mitgliederversammlung auch digital stattfinden darf,
  • wer die Mitgliederversammlung leitet,
  • wie viele Mitglieder anwesend sein müssen, damit die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist,
  • ob und in welcher Form sich Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten lassen können und
  • welche Mehrheiten für einen einfachen und für einen satzungsändernden Beschluss notwendig sind.

Weil ein Verein vom Bestand seiner Mitglieder unabhängig sein muss, ist ein Gremium notwendig, das für den Verein auftritt. Dieses Organ ist der Vorstand, den jeder Verein haben muss. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Dessen Vertretungsmacht für den Verein kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die vom Gesetz vorgesehene unbeschränkte Vertretungsmacht des Vorstands kann durch eine ausdrückliche Satzungsbestimmung eingeschränkt werden.

Hinweis: Eine solche Beschränkung müssen Sie bei der Anmeldung in das Vereinsregister eintragen lassen. Eine spätere Beschränkung der Vertretungsmacht durch entsprechende Änderung der Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand durch Beschluss. Die Satzung kann auch anderes vorsehen. Die Auswahl des Vorstands durch ein Kuratorium, einen Aufsichtsrat oder durch Zuwahl der Vorstandsmitglieder selbst sind Beispiele dafür.

Die Geschäftsführung durch den Vorstand richtet sich nach den Regeln über den Auftrag. Der Vorstand ist nur gegenüber dem Verein, nicht gegenüber den einzelnen Vereinsmitgliedern verantwortlich. Er hat nur gegen diesen Ansprüche.

Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, ist es ratsam, in der Satzung festzulegen, ob jedes Mitglied des Vorstands allein oder nur mehrere gemeinsam oder gar nur alle Mitglieder des Vorstands zusammen den Verein vertreten dürfen. Enthält die Vereinssatzung keine Regelungen, besteht die Gefahr, dass Streit über die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts, beispielsweise eines Kauf- oder Arbeitsvertrages, für und gegen den Verein entsteht.

Hinweis: Solche Regelungen der Vereinssatzung müssen Sie bei der Eintragung im Vereinsregister angeben. Gerade in diesem Bereich lohnt sich eine sehr sorgfältige Formulierung in der Satzung, die individuell auf die Bedürfnisse des Vereins abgestimmt werden sollte. Soll eine Erklärung gegenüber dem Verein abgegeben werden, genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die Vereinssatzung kann in diesem Punkt keine Erschwerungen vorsehen.

Der Vorstand muss für den Verein bestimmte Erklärungspflichten gegenüber Behörden erfüllen:

  • Der Vorstand erfüllt die steuerlichen Pflichten des Vereins, er vertritt den Verein gegenüber dem Finanzamt.
  • Er gibt die eidesstattliche Versicherung für den Verein ab.
  • Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat er Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins zu stellen.

Eine Vergütung für seine Tätigkeit kann der Vorstand nur dann verlangen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Sonst hat er nur einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Der Vorstand muss dem Verein Auskunft über seine Tätigkeit erteilen und Rechenschaft ablegen. Alles, was die Vorstandsmitglieder aufgrund der Tätigkeit für den Verein erhalten (zum Beispiel Schriftverkehr, Akten und dergleichen), müssen sie dem Verein zur Verfügung stellen.

Unbeschadet des Anspruchs auf eine etwaige vertragsgemäße Vergütung kann die Bestellung des Vorstands jederzeit widerrufen werden. Diese Möglichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist etwa eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ansonsten endet das Amt des Vorstands mit dem Ablauf seiner Amtszeit.

Damit der Verein bis zur Wahl eines neuen Vorstands nicht handlungsunfähig ist, empfiehlt es sich, in der Satzung festzulegen, dass der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt verbleibt. Ist ein Verein ohne Vorstand, weil zum Beispiel das einzige Vorstandsmitglied verstorben ist, kann das Amtsgericht, bei dem das Vereinsregister geführt wird, in dringenden Fällen auf Antrag für die Zeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands einen Notvorstand bestellen.

Verursacht ein Mitglied des Vorstands bei seinem Handeln für den Verein schuldhaft einen Schaden bei einer anderen Person, haftet der Verein auf Schadenersatz und daneben das jeweilige Vorstandsmitglied.

Bei Vorstandsmitgliedern, die ehrenamtlich für einen Verein tätig sind oder deren Vergütung nicht mehr als 720 Euro jährlich beträgt, ist diese Haftung eingeschränkt. Sie haften gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern nur dann, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Ist der Schaden bei einer anderen Person eingetreten, so haftet ihr gegenüber zwar auch ein ehrenamtliches oder gering vergütetes Vorstandsmitglied nach den allgemeinen Vorschriften.
Wurde der Schaden von ihr aber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht, so steht ihr gegenüber dem Verein ein Anspruch auf Befreiung von der gegenüber der anderen Person bestehenden Verbindlichkeit zu.

Weitere Vereinsorgane neben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung können durch die Satzung beliebig eingesetzt und mit eigenen Kompetenzen ausgestattet werden. Beispiele dafür sind ein Beirat, Kuratorium oder Präsidium.

Die diesen Organen übertragenen Kompetenzen sind frei wählbar, solange nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird, vor allem nicht gegen die Vertretungsmacht des Vorstands.

In der Praxis wird häufig ein Kuratorium oder ein Beirat mit hochrangigen und klangvollen, vor allem bei Spendern zugkräftigen Namen besetzt. Dieses Organ wird mit einer genau definierten, beratenden Funktion ausgestattet. So können Kuratoriums- und Beiratsmitglieder aufgrund ihrer beruflichen Funktion mit weitergehenden Funktionen ausgestattet werden. Präsidien sind vor allem in Sportvereinen üblich.

Finanzentscheidungen können zum Beispiel auf einen gesondert zu wählenden Beirat vom Vorstand wegverlagert werden.

KuSG

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